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  • 24.11.2008 | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Verwendung eines Pkw als „Waffe“

    Unter den Begriff der Waffe i.S. des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB fallen nicht Kraftfahrzeuge, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen (BVerfG 1.9.08, 2 BvR 2238/07, Abruf-Nr. 083542).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Als sich bei einer Verkehrskontrolle der Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Angeklagte den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen eines Verstoßes gegen § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.  

    Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe i.S. des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB umfasst nicht mehr einen Pkw. Zwar ist die etymologische Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt danach nicht. Eine derart weite Definition macht den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos: Praktisch jeder Gegenstand lässt sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen.  

     

    Praxishinweis

    Die gegenteilige Auffassung (BGHSt 26, 176, 179; OLG Düsseldorf NJW 82, 1111; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 113 Rn. 38 m.w.N.) wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrecht erhalten lassen.