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  • 02.01.2008 | VVG-Reform

    Was der Anwalt in der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung wissen muss

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Das neue VVG ist am 1.1.08 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 59/07, 2631 ff., Abruf-Nr. 073767). Der nachfolgende Beitrag stellt Ihnen die wichtigsten Neuregelungen in der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung vor, die der verkehrsrechtlich tätige Anwalt unbedingt kennen muss.  

     

    1. Weitergeltung alten Rechts

    Das neue VVG ist zwar am 1.1.08 in Kraft getreten. Bei Fällen aus der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung muss der Anwalt aber noch geraume Zeit zweispurig fahren. Je nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Schadenfalles ist entweder altes oder schon neues Recht anzuwenden. Das ergibt sich im einzelnen aus den Übergangsvorschriften zur VVG-Reform (Art. 1 EGVVG). Die folgenden Grundsätze sind zu beachten.  

     

    Checkliste: altes oder neues Recht?

     

    Altes Recht  

    Neues Recht  

    Altverträge 

     

     

    Vertragsabschluss bis 31.12.2007  

    bis 31.12.2008  

    ab 1.1.2009  

    Schadenfälle bis 31.12.2008  

    für die gesamte Abwicklung  

    ---  

    Schadenfälle ab 1.1.2009  

    ---  

    für die gesamte Abwicklung  

    Neuverträge 

     

     

    Vertragsabschluss ab 1.1.2008  

    ---  

    ab 1.1.2008  

    Schadenfälle  

    ---  

    ab 1.1.2008  

     

     

    2. Vorläufige Deckung

    Die vorläufige Deckung war bisher im Gesetz nicht geregelt. In den §§ 49bis 52 VVG n.F. wurden hierfür erstmals gesetzliche Regelungen eingeführt. Sie enthalten im einzelnen Vorschriften über die erleichterte Form des Vertragsabschlusses über die vorläufige Deckung und dessen Inhalt, über die Beendigung der vorläufigen Deckung und Kündigungsmöglichkeiten sowie über die Prämienzahlung.