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  • 24.02.2010 | Videoüberwachung

    Aus verdachtsunabhängiger Videoüberwachung folgt Beweisverwertungsverbot

    Bei einer verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnung von Verkehrsvorgängen zum Nachweis von Abstandsunterschreitungen, bei der Kennzeichen und Fahrer identifizierbar aufgenommen werden (BVerfG VA 09, 172), folgt aus der grundrechtswidrigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg 27.11.09, Ss Bs 186/09, Abruf-Nr. 093998).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Betroffenen wurde eine Abstandsunterschreitung zur Last gelegt. Das AG hat ihn frei gesprochen. Dabei hat es eine mit dem Videoüberwachungssystem VKS 3.0 durchgeführte Messung als unverwertbar angesehen und insoweit ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.8.09 (VA 09, 172). Die Rechtsbeschwerde der StA hatte keinen Erfolg.  

    Das OLG geht bei der verwendeten verdachtsunabhängigen Messmethode mit VKS 3.0 im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG von einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG aus, für den es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Das OLG nimmt auf der Grundlage dann auch ein Beweisverwertungsverbot an. In die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits und den durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind insbesondere die Art des Erhebungsverbots, das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter einzustellen.  

     

    Der Verfahrensverstoß ist hier schwerwiegend. Die angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie ist bereits konzeptionell so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einhergeht. Die Schwere des Eingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad. Auch der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen wird.  

     

    Praxishinweis