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  • 25.06.2009 | Verwerfung des Einspruchs

    Verwerfung wegen unzureichender Entschuldigung

    Macht der Betroffene für sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung dringende berufliche Gründe geltend, kann das Gericht die genügende Entschuldigung (§ 74 OWiG) nur prüfen, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen vorgetragen werden. Dazu muss der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vortragen, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (OLG Bamberg 14.01.09, 2 Ss OWi 1538/08, Abruf-Nr. 090781).

     

    Praxishinweis

    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht teilweise davon aus, dass nur in besonderen Einzelfällen auch berufliche Hinderungsgründe das Fernbleiben des Betroffenen entschuldigen können. Hierbei sollen nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dazu führen, dass die öffentlich rechtliche Pflicht zur Befolgung der Ladung zurückzutreten hat (dazu BayObLG NStZ 03, 98; OLG Bamberg DAR 08, 217). Den entsprechenden Vortrag muss der Verteidiger mit Nachweisen, wie z.B. Einladungen, Flugscheinen usw. belegen. Bei der Rechtsbeschwerde muss im Rahmen der insoweit zu erhebenden Verfahrensrüge ebenfalls alles vorgetragen werden, was für die Entschuldigung von Bedeutung ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 121 | ID 127932