23.04.2009 | Verkehrszentralregister
Verkehrszentralregister: Eintragung ist keine Nebenfolge
Die Eintragung im VZR ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann (OLG Hamm 27.11.08, 2 Ss OWi 802/08, Abruf-Nr. 090787). |
Praxishinweis
Das AG hatte in seinem Urteil, durch das der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße verdoppelt und zugleich angeordnet, dass der an sich fällige Punkt im Verkehrszentralregister entfällt. Dabei hatte es § 4 Abs. 4 BKatV und die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG vorgesehene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister analog angewendet. Das OLG hat das beanstandet. Die Eintragung im Verkehrszentralregister sei keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden könne. Vielmehr solle die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können. Das Punktsystem bezwecke eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und stelle damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden könne. Ein Antrag des Verteidigers, von einem „Punkt abzusehen“, wird nach dieser Entscheidung in Zukunft also mit Sicherheit ins Leere gehen.