Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2005 | Verkehrspsychologische Maßnahme

    Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme am „avanti“-Kursus

    Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 61 km/h und einer Verwirkung des Regeltatbestandes der Nr. 11.3.9 BKatV ist kein Fahrverbot anzuordnen, wenn der Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung in Anspruch genommen hat. Der Kursus „avanti“ der Nord-Kurs GmbH erfüllt diese Voraussetzungen. Aufgrund der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Erhöhung der Regelbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV abzusehen (AG Bad Segeberg 5.7.05, 8 OWi 361/04, Abruf-Nr. 052582).

     

    Praxishinweis

    Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme führt inzwischen in aller Regel zur Abkürzung der Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB; vgl. dazu VA 02, 74). Das AG Bad Segeberg ist – soweit ersichtlich – das erste AG, das eine solche Maßnahme auch zur Vermeidung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG zulässt. Der Verteidiger muss den Mandanten während des Laufs des Verfahrens rechtzeitig zu einer solchen Maßnahme anhalten.  

     

    Die Nord-Kurs GmbH & Co. KG, eine Tochter der TÜV Nord Gruppe, führt den Kursus „avanti“ in 12 Bundesländern durch (Hotline von Nord-Kurs: 01801 450045, Internet: www.nord-kurs.de). Eine Rspr.-Übersicht mit 125 Entscheidungen von Gerichten, die zu einer Sperrfristverkürzung nach Teilnahme an „avanti“geführt haben, können Sie im Internet (www.iww.de) nachlesen unter der Abruf-Nr. 052633.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91058