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07.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052582

Amtsgericht Bad Segeberg: Beschluss vom 05.07.2005 – 8 OWi 361/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 OWi 552 Js 57351/04 (361/04)

AMTSGERICHT BAD SEGEBERG
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen
Verteidiger: '
Rechtsanwalt Ralph Gübner, Elisabethstr. 59, 24143 Kiel
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h eine Geldbuße von 275,- ? festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, §§ 1, 3, 4 Abs. 1 BKatV, Nr. 11.3.9 BKat.

Gründe:
Nachdem die Beteiligten einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG nicht widersprochen haben, hat das Gericht nach dem Akteninhalt folgendes festgestellt:

Das Verkehrszentralregister enthält für den Betroffenen am heutigen Tag keine verwertbare Eintragung.

Am 16.06.2004 befuhr der Betroffene gegen 08.54 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX die BAB 21 bei Bornhöved in Fahrtrichtung Bad Segeberg. Bei km 28,000 überschritt er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h (toleranzbereinigt um 5 km/h). Die mit dem geeichten Verkehrsradargerät Typ TRAFFIPAX SpeedoPhot (Version TRAFFIPAX SpeedoGuard) vorschriftsmäßig durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab für den Betroffenen eine gemessene Geschwindigkeit von 166 km/h, so dass nach Abzug der Toleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 161 km/h und damit eine Überschreitung um 61 km/h verbleibt.

Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften unter Nr. 11.3.9 die Verhängung einer Regelgeldbuße von 275,-? sowie eines Regelfahrverbotes von zwei Monaten Dauer vor.

Von dieser Regelsanktion war vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles abzuweichen: Der Betroffene hat sich durch sein Fehlverhalten zwar ohne Zweifel einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG schuldig gemacht, die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes sind jedoch durch die freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer Einzelberatungsmaßnahme avanti - Fahrverbot zur Förderung der Fahreignung bei der Einrichtung Nord-Kurs (TÜV NORD Gruppe) in der Zeit vom 18.04. bis zum 10.05.2005 bereits erreicht. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der genannten Maßnahme um eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung handelt, besteht im vorliegenden Einzelfall hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Betroffene sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig verändert hat und es nicht der zusätzlichen Einwirkung durch ein Fahrverbot bedarf - entscheidend ist insoweit bei der gebotenen Gesamtbewertung des Falles, dass der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist und den in Rede stehenden Verkehrsverstoß auf einer an der Messörtlichkeit noch gut ausgebauten Autobahn begangen hat.

In Anbetracht der durch den Betroffenen bereits zu tragenden erheblichen Kosten der verkehrspsychologischen Intensivberatung wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO. Von einer weiteren schriftlichen Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

RechtsgebietBKatVVorschriften§§ 24, 25 StVG §§ 1, 3, 4 Abs. 4 BKatV Nr. 11.3.9 BKatV

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