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  • 01.05.2007 | Verjährungsunterbrechung

    Zustellung des Bußgeldbescheides nach Vorlage einer „Blanko-Vollmacht“

    Die Zustellung eines Bußgeldbescheides der Verwaltungsbehörde an einen Rechtsanwalt ist nicht wirksam und damit nicht verjährungsunterbrechend, wenn der Betroffene lediglich eine sog. Blanko-Vollmacht ohne genaue Benennung des Bevollmächtigten unterschrieben hat (AG Leipzig 30.11.06, 216 OWi 507 Js 26307/06, Abruf-Nr. 070474).

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist durch die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht erfolgt. Die an die Rechtsanwaltskanzlei bewirkte Zustellung war unwirksam. Zwar erstreckte sich die Vollmacht des Betroffenen an den Verteidiger auf den Empfang von Zustellungen aller Art, namentlich auch von Beschlüssen, Urteilen und Ladungen in Empfang zu nehmen. Dennoch genügte die Vollmacht nicht den Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 3 OWiG, 145a Abs. 1 StPO. In der Vollmachtsurkunde war nämlich kein konkreter Bevollmächtigter benannt, und zwar weder die Anwaltskanzlei noch der Anwalt.  

     

    Praxishinweis

    Die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides ist für die Frage der Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG von erheblicher Bedeutung (dazu auch OLG Celle VA 05, 147, Abruf-Nr. 051492; AG Mayen VA 05, 161, Abruf-Nr. 052022; AG Bayreuth VA 06, 187, Abruf-Nr. 060969 ; AG Homburg VA 06, 87, Abruf-Nr. 060970). Gem. § 51 Abs. 3 OWiG gilt zwar der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Die Wirksamkeit einer Zustellungsvollmacht ist aber nur gegeben, wenn sich aus der Vollmachtsurkunde die Person des Bevollmächtigten und der Inhaber der Vollmacht ergibt. Eine Blanko-Vollmacht lässt den Bevollmächtigten aber gerade nicht erkennen und ist daher nicht geeignet, die förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten, welche vom Gesetz ausdrücklich gewollt ist, zu gewährleisten (BGHSt 41, 303, 304 = NJW 96, 406 = NStZ 96, 97).  

     

    Der (Zustellungs)Mangel wurde hier nach Auffassung des AG auch nicht dadurch geheilt, dass der Verteidiger sich selbst in einem Schriftsatz als Vollmachtnehmer bezeichnet habe, denn damit wurde vom Vollmachtnehmer allein seine Bevollmächtigung behauptet. Das garantiere nicht die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit.