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13.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070474

Amtsgericht Leipzig: Beschluss vom 30.11.2006 – 216 OWi 507 Js 26307/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Leipzig

216 Owi 507 Js 26307/06

Beschluss

vom 30.11.2006

in der Bußgeldsache gegen XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird das Verfahren gem. §§ 46 I. OWiG, 206a StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Verfahren war wegen Verjährung einzustellen gem. §§ 46 I OWiG, 206a StPO, da inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie vorliegend grundsätzlich 3 Monate, so lange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wurde. Die erste Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist wurde gem. § 33 I Nr. 1 OWiG durch den am 5.1.2006 dem Betroffenen übersandten Anhörungsbogen bewirkt.

Die von der Verwaltungsbehörde am 30.3.2006 bewirkte Zustellung an die Rechtsanwälte XXX ist unwirksam. Zwar erstreckt sich die Vollmacht vom 23.1.2006 des Betroffenen auf Empfang durch den Verteidiger der Zustellung aller Art, explizit auch Ladungen. Die vorliegende Vollmacht genügt aber nicht, den Voraussetzungen der §§ 145 a I StPO. Aus der Vollmachtsurkunde ist nicht ersichtlich, wer der Bevollmächtigte ist. Der Zustellmangel wird auch nicht dadurch geheilt, wenn der Verteidiger sich selbst in einem beiliegenden Schriftsatz als Vollmachtnehmer bezeichnet, denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung. Eine solche Vollmacht ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit zu gewährleisten (BGH St 41, 303/304; OLG Stuttgart NStZ 2001, 24). Aus der Vollmachtsurkunde selbst muss sich die Person des Bevollmächtigten einwandfrei ergeben (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 65. Auflage, § 172 Richtnummer 5).

Eine weitere Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Versendung der Anhörung hatte danach nicht stattgefunden, so dass die Verjährungsfrist am 5.4.2006 noch vor Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft endete.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 I OWiG, 467 I StPO.

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