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  • 23.09.2010 | Urteilsgründe

    Schuld: Widersprüchliche Urteilsfeststellungen

    1. Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG).  
    2. Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.  
    (OLG Bamberg 13.7.10, 3 Ss OWi 1124/10, Abruf-Nr. 102709)

     

    Praxishinweis

    Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit - oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Diese sind aber erforderlich, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Angemessenheit der Sanktionen prüfen soll. Insoweit mangelhafte, vor allem lückenhafte und unklare Feststellungen führen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils. Das hat für den Betroffenen den Vorteil, dass ggf. so viel Zeit verstrichen ist, dass wegen der langen Verfahrensdauer ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht kommt (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg VA 08, 194; 09, 82 und OLG Celle 15.7.10, 322 SsBs 159/10, Abruf-Nr. 102711).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 177 | ID 138664