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  • 01.10.2007 | Unterbrechung der Verjährung

    Einstellung wegen vorläufiger Abwesenheit

    Für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit kommt es weder auf die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen an, noch muss ein diesbezüglicher Irrtum der Verfolgungsbehörde unverschuldet sein (OLG Bamberg 18.4.07, 2 Ss OWi 1073/06, Abruf-Nr. 072126).

     

    Praxishinweis

    Anderer Ansicht sind das OLG Karlsruhe (NStZ-RR 00, 247), das OLG Hamm (NZV 05, 491) sowie das OLG Brandenburg (NZV 06, 100). Diese haben darauf abgestellt, dass ein Fehler der Verwaltungsbehörde nicht zu Lasten des Betroffenen gehen darf. Die Ansicht des OLG Bamberg führt dazu, dass z.B. auch schludriges Verhalten der Verwaltungsbehörde zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr 5 OWiG führen kann. Leider hat das OLG die Notwendigkeit einer Vorlegung an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG verneint, weil es sich in Auffassung mit der BGH-Rspr. (NStZ 85, 545; NJW 81, 133) befinde. Zum Thema siehe auch OLG Hamm VA 07, 185, Abruf-Nr. 072833, in diesem Heft.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 187 | ID 113074