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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen

    | Hat der Haftpflichtversicherer eine Ersatzpflicht schriftlich abgelehnt, lässt er sich aber im Anschluss an eine weitere Zahlungsaufforderung des Geschädigten auf neue Verhandlungen ein, so endet die erneute Hemmung, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen (formlos) verweigert. Einer nochmaligen schriftlichen Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S.3 PflVG bedarf es in diesem Fall nicht. Die Grundsätze über das „Einschlafenlassen“ von Verhandlungen können anwendbar sein (OLG Düsseldorf 29.10.01, 1 U 39/01, n.rkr.). (Abruf-Nr. 011370) |