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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Verjährung beim Verdienstausfallschaden

    | Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (BGH 26.2.02, VI ZR 288/00). (Abruf-Nr. 020546) |