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  • 01.07.2006 | Unfallschadensregulierung

    Schuldanerkenntnis am Unfallort

    1. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort hat grundsätzlich keine materiell-rechtliche Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers.  
    2. Hinsichtlich der eigenen Haftung des Fahrers führt sein Schuldanerkenntnis nicht zum vollständigen Ausschluss aller Einwendungen, sondern nur zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anerkennenden.  
    (KG 22.12.05, 12 U 37/04, rkr., Abruf-Nr. 061669)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe  

    „Der Schaden entstand beim Vorbeifahren“, hieß es wörtlich in einer Erklärung des beklagten Lkw-Fahrers. Im Kern gleichlautend war seine Einlassung im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung. Dennoch hat das KG die Klage gegen sämtliche Beklagten (Halter, Fahrer und Versicherer) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand nämlich fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf die behauptete Kollision mit dem Lkw zurückzuführen sind.  

     

    Praxishinweis 

    Zumal in Fällen mit Manipulationsverdacht spielen „Schuldanerkenntnisse“ eine bedeutsame Rolle. Deren rechtliche Tragweite ist nicht immer allen Beteiligten klar. Mit seiner differenzierenden Lösung sagt das KG, was ein „Schuldanerkenntnis“ wirklich wert ist (siehe auch BGH NJW 82, 996; 84, 799 und 02, 1340).