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  • 25.01.2010 | Unfallschadensregulierung

    Restwertermittlung muss transparent sein

    1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadenersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.  
    2. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.  
    (BGH 13.10.09, VI ZR 318/08, Abruf-Nr. 093553)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der vom Kläger mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragte SV ermittelte folgende Werte: Brutto-WBW 5.000 EUR, Brutto-Reparaturkosten 7.912,87 EUR, RW 1.000 EUR. Dazu heißt es: „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Der Kläger hat seinen Pkw reparieren lassen und nutzt ihn weiter. Der beklagte VR verwies auf ein RW-Angebot eines überregionalen Aufkäufers i.H.v. 4.210 EUR und zahlte nur 790 EUR. Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf 4.000 EUR. Während das AG nach Einholung eines Restwertgutachtens mit Beträgen zwischen 1.000 und 2.560 als Restwert 1.000 EUR zugrunde gelegt hat, hat das LG den RW auf 2.000 EUR geschätzt und danach abgerechnet. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.  

     

    Anknüpfend an frühere Restwert-Entscheidungen in „Behaltensfällen“ (keine Veräußerung des Unfallfz.) hält der VI. ZS daran fest, dass bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten i.d.R. der im Gutachten für den regionalen Markt ermittelte RW abzuziehen sei. Warum dann hier nicht die 1.000 EUR lt. Gutachten? Antwort des BGH: Mangels korrekter Wertermittlung war das Gutachten keine geeignete Schätzgrundlage, so dass eine gerichtliche Nachschätzung geboten war. Die Angaben des Privat-SV zum RW (s.o.) ließen weder erkennen, wie viele Angebote er eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Entsprechend der VGT-Empfehlung 2002 seien im Regelfall drei Angebote einzuholen. Diese, so heißt es im Leitsatz b), seien im Gutachten konkret zu benennen.  

     

    Praxishinweis

    Was Schadensgutachter im Auftrag des Geschädigten in puncto RW zu tun und zu lassen haben, hat der BGH zuletzt in der Regresssache VA 09, 55 gesagt. Im Kontext damit und mit den beiden BGH-Entscheidungen VA 07, 75 und VA 07, 174 steht das jetzige Urteil. Es betrifft vor allem, aber nicht nur die Sachverständigen. Auch für den Anwalt, gleich auf welcher Seite, hat es wichtige Konsequenzen. Der Anwalt des Geschädigten muss sich verstärkt um die Gutachten-Rubrik „Restwert“ kümmern. Entspricht die Wertermittlung den Vorgaben, die der BGH im Leitsatz b) formuliert? Wenn nicht, ist Nachbesserung angesagt. Dass der SV das Höchstgebot auf dem regionalen Markt als RW nimmt, verlangt der BGH nicht, umgekehrt soll auch nicht das niedrigste maßgeblich sein. Das LG hat bei seiner Schätzung einen „Zwischenwert“ genommen, was der BGH akzeptiert hat (s. aber BGH NJW 07, 1674; NJW 05, 3134 - unterer Spannenwert bei konkreter Veräußerung). Die drei Angebote, die durch Angabe von Firma und Geschäftssitz transparent gemacht werden müssen, sind nur ein Anhalt für die Wertermittlung. Der SV muss sie bewerten; bei gleich hohen muss er keine unredliche Preisabsprache vermuten (BGH VA 09, 55), bei divergierenden wird es i.d.R. auf den Durchschnittswert hinauslaufen (zum Problem Ch. Huber, DAR 02, 389 f.).