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  • 04.07.2011 | Unfallschadensregulierung

    OLG Bremen akzeptiert freie Werkstatt

    1. Trägt der beklagte Versicherer substanziiert zur technischen Gleichwertigkeit der benannten „freien“ Werkstatt vor, reicht ein pauschales Bestreiten des Klägers mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Untersuchung der Stiftung Warentest nicht aus. Er muss konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der behaupteten Gleichwertigkeit aufzeigen.  
    2. Die vom BGH festgelegte Dreijahresgrenze für die Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt ist überschritten, wenn das Datum der Erstzulassung im Unfallzeitpunkt mehr als drei Jahre zurückliegt. Das gilt auch bei einer Erstzulassung ohne anschließende Nutzung. Auf die tatsächliche Dauer der Benutzung durch den Geschädigten kommt es in einem solchen Fall selbst bei einem Ersterwerb nicht an.  
    (OLG Bremen 7.2.11, 3 U 61/10, Abruf-Nr. 112032).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Ford Mondeo des Kl. (Unfallzeitpunkt 15.7.09) war seit dem 29.5.06 erstzugelassen. Gekauft hatte der Kl. ihn mit km-Stand 6 erst am 6.11.06. Reparaturen und Wartungen will er auch nach Ablauf der Gewährleistungs- und Garantiefrist in markengebundenen Werkstätten durchgeführt haben. Unstreitig war der Pkw jedoch mindestens einmal auch in einer freien Werkstatt. LG und OLG haben die (fiktive) Abrechnung des Kl. auf der Grundlage der Stundensätze einer Markenwerkstatt nicht anerkannt. Die Verweisung des VR auf eine billigere freie Werkstatt sei zumutbar, meint das OLG unter Hinweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung.  

     

    Hervorzuheben sind die beiden in den obigen Leitsätzen angesprochenen Punkte. Der erste betrifft die Frage nach der Erklärungslast des Geschädigten bei schlüssigem Sachvortrag des VR zur technischen Gleichwertigkeit. Im zweiten Punkt geht das OLG auf die Altersgrenze von drei Jahren ein. Mit seiner Anknüpfung an das Datum der Erstzulassung sieht es sich im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Dass er sein Fahrzeug vor dem Unfall stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen, habe der Kl. schon nicht konkret dargelegt. Aus einer von ihm vorgelegten Rechnung ergebe sich, dass er eine freie Werkstatt mit einer TÜV-Vorführung und kleineren Reparaturen beauftragt habe.  

     

    Praxishinweis

    Die OLG sind bisher in der Verweisungsdiskussion kaum in Erscheinung getreten. Nach dem OLG Braunschweig (VA 11, 21) macht jetzt das OLG Bremen mit einer Entscheidung auf sich aufmerksam. Jedenfalls im Ergebnis ist ihr zuzustimmen. Auch wenn das Datum der Erstzulassung nur bedingt etwas über das Fahrzeugalter aussagt, so ist es als Alterskriterium doch alternativlos (s. VA 10, 77, 79 Pkt. 3 a). Unzutreffend ist freilich die These des OLG, Gewährleistungsfristen und Werksgarantien liefen in der Regel ab Erstzulassung. Für die gesetzliche Gewährleistung ist das schlicht falsch, für die Herstellergarantie (Werksgarantie) nur zum Teil richtig.