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  • 02.01.2008 | Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten: Normaltarif plus 25 %

    Die im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstattenden unfallbezogenen Mehrleistungen bei der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs können durch einen pauschalen Aufschlag von 25 % auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden (OLG Saarbrücken 17.7.07, 4 U 714/03, Abruf-Nr. 073791).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall mit seinem Pkw am 17.1.03 mietete der Kläger noch am Unfalltag auf Empfehlung seiner Werkstatt bei einem regionalen Autovermieter ein Ersatzfahrzeug an. Der Rechnung über 2.459 EUR netto (Mietzeit 2 Wo.) liegt ein „Unfallersatztarif“ zugrunde. Der beklagte Versicherer, dessen volle Einstandspflicht erst zweitinstanzlich außer Streit stand, zahlte nach Klage-zustellung 370 EUR. Nach einer Teilrücknahme (Pkw aus höherer Gruppe) war in erster Instanz ein Restbetrag von 1.754 EUR im Streit. Er wurde vom LG Saarbrücken anerkannt. Die Berufung der Beklagten war in Höhe von rund 750 EUR erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten setzte das OLG nach ergänzender Beweiserhebung auf insgesamt 1.374,45 EUR (netto) fest. Den höheren Unfallersatztarif könne der Kläger nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Letzteres hatte das LG bejaht. Dem ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger habe „nicht einsichtig“ darzulegen vermocht, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Durch den Unfall sei er nicht verletzt worden. Er habe sich auch nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Auch seine beruflichen Termine am Unfalltag seien kein Grund dafür gewesen, ohne Einholung von Alternativangeboten ungeprüft den Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen. Nicht gelten lässt das OLG schließlich das – vom Gerichtssachverständigen bestätigte – Argument, im Januar 2003 sei Unfallgeschädigten generell nur der Unfallersatztarif angeboten worden.  

    Ohne auf die Frage einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gesamten Rechnungsbetrages einzugehen, wendet der Senat sich sogleich dem „Aufschlag-Modell“ zu. Einzelne unfallbezogene Mehrleistungen im Unfallersatzwagengeschäft werden angesprochen und damit ein pauschaler Aufschlag von 25 % auf den gewichteten mittleren Normaltarif gemäß Schwacke Spiegel 2003 begründet (erste Woche Wochentarif, dann Tagestarif).  

     

    Praxishinweis