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  • 01.06.2005 | Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten: AG Köln schießt über´s Ziel hinaus

    Um die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Unfallersatztarifs darzulegen, muss der Geschädigte konkret dazu vortragen, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif als der – vom Geschädigten mitzuteilende – Normaltarif geboten gewesen ist (AG Köln 15.3.05, 264 C 502/04, Abruf-Nr. 051353).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall hatte der Kläger für 8 Tage einen Ford Ka von einem Autohaus gemietet. Von der Rechnung über 918,72 EUR erstattete der beklagte Versicherer 598,32 EUR. Die Klage auf den Differenzbetrag wurde ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das AG stimmte der neueren BGH-Rspr. ausdrücklich zu, sah jedoch durch einen Vergleich des Rechnungsbetrages mit dem Normaltarif laut Schwackeliste (338 EUR) eine deutliche Überteuerung. Diese habe der Kläger nicht plausibel erläutert. Nicht einmal den Normaltarif des Autohauses habe er vorgetragen.  

     

    Praxishinweis

    So wird sich der BGH die Umsetzung seiner Urteile vom 15.2.05 (VA 05, 76, 77, Abruf-Nrn. 050809 + 050810) nicht gedacht haben. Dabei war damit zu rechnen, dass die Instanzgerichte zur Vermeidung langwieriger Beweisaufnahmen (SV-Gutachten) an der „Darlegungsschraube“ drehen. Dem Vernehmen nach ist die Kölner Entscheidung kein Einzelfall. Anwälte, die Geschädigte vertreten, sollten das Gericht ausdrücklich um einen rechtlichen Hinweis bitten, bevor sie sich die Mühe machen, zum Unfallersatztarif „substanziiert“ vorzutragen. Hinweise zur betriebswirtschaftlichen Seite bei Neidthardt/Kremer, NZV 05, 171.  

    Einsender: RA Claus Peter Nerger, Wesseling 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 95 | ID 90891