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  • 23.05.2008 | Unfallschadensregulierung

    Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

    Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative (OLG Düsseldorf 10.3.08, I-1 U 198/07, Abruf-Nr. 081552).

     

    Praxishinweis

    Nach einem Unfall war eine Harley Davidson für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG wies den „Zweitwagen-Einwand“ ebenso zurück wie das LG-Argument „Spaßmaschine“. Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige „Harley-Pausen“.  

     

    Eigentümer von Oldtimern, fun cars und Bikes der Marke Harley-Davidson haben nach einem Unfall erfahrungsgemäß schlechte Karten in puncto Nutzungsausfallentschädigung. Hier macht das OLG-Urteil Hoffnung. Es zeigt Argumente auf, die dem gegnerischen Versicherer entgegen gesetzt werden können.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 93 | ID 119296