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  • 01.06.2006 | Unfallschadensregulierung

    Abrechnungswechsel erlaubt: vom Fiktiven zum Konkreten

    Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 94, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer „fiktiven“ Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (OLG Celle 28.3.06, 14 U 200/05, Abruf-Nr. 061121).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einer Haftungssache nach dem NATO-Truppenstatut war strittig, ob der Geschädigte mit seiner Abrechnung auf Gutachtenbasis und entsprechender behördlicher „Entschließung“ das Recht verloren hat, auf Basis der tatsächlichen angefallenen höheren Reparaturkosten den Differenzbetrag nachzufordern. Das OLG hat einen solchen Wechsel – aus allgemeinen Erwägungen – gestattet und auf die Unterschiede zu seiner früheren Entscheidung (OLGR 94, 222) und dem Verquickungsverbots-Urteil des OLG Köln DAR 01, 405 = VA 01, 146 (Abruf-Nr. 010886) hingewiesen.  

     

    Praxishinweis

    Beabsichtigt der Mandant eine Reparatur mit Rechnung, kann es sich empfehlen, mit der Abrechnung bis zum Erhalt der Rechnung zu warten (auch wegen der USt.). Wird vorab auf Gutachtenbasis abgerechnet, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt zweckmäßig.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 95 | ID 90907