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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    70-Prozent-Grenze bei fiktiven Reparaturkosten

    | Liegen die von einem anerkannten Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten unter 70 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, darf der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis auch dann abrechnen, wenn die Ersatzbeschaffungskosten unter Berücksichtigung des Restwertes den Schädiger weniger belasten. Von einem postengenauen Wirtschaftlichkeitsvergleich mit Kontrollrechnung ist der Geschädigte bei dieser Sachlage ausnahmsweise freigestellt (AG Sigmaringen, 22.9.00, 1 C 618/00, MDR 00, 1430, rkr.). (Abruf-Nr. 010045) |