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  • 01.05.2007 | Unfallhaftpflichtprozess

    Klage + Widerklage: Haftungsquoten können variieren

    Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend gemachte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebenssachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abweichende Entscheidung treffen (BGH 12.12.06, VI ZR 4/06, Abruf-Nr. 070623, Leitsatz der Redaktion).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Beteiligten haben sich mit Klage und Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei die Klage auf vollen, die Widerklage auf hälftigen Ersatz gerichtet war. Das AG hat nach einer Quote von 50 : 50 entschieden. Dagegen wendet sich allein die Klägerin mit ihrer – auf die Klage beschränkten – Berufung. Das LG hat sie trotz der Beschränkung für zulässig gehalten und eine Haftung der Beklagten von 80 % angenommen. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Daher der Tipp: Nicht allen ist klar, dass die Berufung, so wie hier geschehen, beschränkt werden kann und dass dann in 2. Instanz die Karten neu gemischt sind, gerade auch hinsichtlich der Haftungsquote.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 79 | ID 90885