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  • 01.08.2006 | Unfallhaftpflichtprozess

    BGH zu den Kosten eines vorprozessualen Kompatibilitätsgutachtens

    1. Eine unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsstreit („Prozessbezogenheit“) ist auch dann gegeben, wenn ein KH-Versicherer das Privatgutachten schon vor Klageandrohung in Auftrag gibt, das Gutachten aber erst danach erstellt wird.  
    2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Kompatibilität und des Schadenumfangs notwendig, wenn aus der Sicht des Versicherers der Verdacht eines Betrugs besteht und ohne sachverständige Beratung eine sachgerechte Verteidigung zumindest erschwert ist.  
    (BGH 23.5.06, VI ZB 7/05, Abruf-Nr. 061934, Leitsätze der Redaktion)  

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Erst nachdem das LG die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden und zur Schadenshöhe beschlossen hatte, legte die beklagte Versicherung das von ihr eingeholte Privatgutachten vor. In Auftrag gegeben hatte sie es bereits drei Tage nach Eingang der ersten Zahlungsaufforderung. Erstellt wurde das Gutachten erst ca. zwei Monate später. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits Klage angedroht. Ebenso wie später der Gerichtssachverständige stellte der Privatgutachter teilweise Kompatibilität fest, sah aber auch inkompatible (Vor-)Schäden. Das LG wies die Klage ab. Während die Rechtspflegerin die Gutachterkosten (2.862,88 EUR) anerkannte, entschied das OLG gegenteilig. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte aus den Gründen der obigen Leitsätze Erfolg.  

     

    Der BGH-Beschluss führt die Grundsatzentscheidung vom 17.2.02, VA 03, 49, Abruf-Nr. 030339 = NJW 03, 1398, fort. Hiernach zu eng OLG Hamburg VA 06, 40, Abruf-Nr. 060438. Zur Vorschadenproblematik allgemein siehe VA 06, 41 ff.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 133 | ID 90986