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  • 25.06.2009 | Unfallersatztarif

    BGH verschärft die Aufklärungspflicht für Autovermieter

    Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (BGH 25.3.09, XII ZR 117/07, Abruf-Nr. 091704).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall mit ihrem Pkw mietete die Beklagte am 2.6.05 von der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners (volle Haftung unstr.) auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Klägerin nicht hin. Ihre Rechnung über rund 3.000 EUR wurde nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich die Beklagte mit dem Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten hätte sie hingewiesen werden müssen.  

     

    Dem ist das LG Lübeck als Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat eine Aufklärungspflicht der Klägerin und damit einen Schadenersatzanspruch der Beklagten aus c.i.c. mit der Begründung verneint, erst ab einer Überschreitung des Normaltarifs um mehr als 30 Prozent bestehe eine Pflicht zur Aufklärung. Diese Grenze sei hier nicht überschritten. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält es für fehlerhaft, die Aufklärungspflicht erst ab einer Marge von 30 Prozent einsetzen zu lassen. Seit der Veröffentlichung der Entscheidung des VI. Senats vom 12.10.04 (VA 04, 201) bestehe eine Aufklärungspflicht grundsätzlich bereits, wenn der Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege. Die Berechnung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Spiegels 2003 hat der XII. ZS nicht beanstandet. Gebilligt hat er auch die Abrechnung von 16 Miettagen auf der Grundlage eines Wochentarifs und weiteren neun Einzeltagen (ursprünglich war man von einer einwöchigen Reparaturdauer ausgegangen). Um den Schadenersatzanspruch der Beklagten der Höhe nach klären zu lassen, hat der BGH die Sache an das LG zurückverwiesen.