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  • 01.11.2005 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:

    Verlassen des Unfallortes

    1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.  
    2. Aus systematischen Gründen kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte die Unfallstelle vor dem Schädiger verlassen hat und darin ein Verzicht auf Feststellungen liegt. Von einem solchen Verzicht kann der Schädiger regelmäßig ausgehen, wenn der Geschädigte zuvor kein Feststellungsinteresse bekundet hat.  
    (AG Kerpen 5.4.05, 22 C 369/04, Abruf-Nr. 052792)

     

    Praxishinweis

    Die erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung des AG Kerpen ist in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Sie hat aber auch für den strafrechtlichen Vorwurf Bedeutung. Sie greift nämlich die obergerichtliche Rechtsprechung auf, wonach die durch § 142 Abs. Nr. 1 StGB normierte besondere Vorstellungs- bzw. Wartepflicht des Unfallbeteiligten nicht mehr verletzt werden kann, wenn sich der Feststellungsberechtigte vom Unfallort entfernt hat (u.a. BayObLG NJW 83, 2039; NJW 84, 66, NJW 84, 1365; OLG Oldenburg NZV 95, 159). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass nach Sinn und Zweck von § 142 StGB ein Unfallbeteiligter in der Regel auf die erforderlichen Feststellungen, die vor Ort hätten getroffen werden können, verzichtet, wenn er die Unfallstelle verlässt (Cramer, in: Schönke/ Schröder, StGB, 26. Aufl., § 142 Rn 63 m.w.N.; OLG Oldenburg, a.a.O.).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 91093