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  • 01.10.2005 | Überholen

    Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs

    Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO (OLG München 23.5.05, 4 StRR 21/05, Abruf-Nr. 052592).

     

    Praxishinweis

    Durch § 5 Abs. 2 S. 1 StVO wird das unzulässige Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verdrängt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 5 StVO Rn. 4, 34 und 71). Geht der Tatrichter im Übrigen davon aus, dass der Betroffene den Überholten und den Gegenverkehr i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO gefährdet hat und insoweit nicht nur Behinderungen (§ 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 4 StVO) eingetreten sind, bedarf es näherer Angaben zum Straßenverlauf, zur Fahrbahnbreite und zum zeitlichen Ablauf unter Berücksichtigung der anzunehmenden Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 180 | ID 91054