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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Tatsächliche Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 24a StVG auf Grund einer Atemalkohol-Messung

    | Bei einer Verurteilung nach § 24a StVG auf Grund einer Atemalkohol-Messung reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkohol-Werte mitgeteilt werden. Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen müssen, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden (OLG Hamm 2.10.00, 3 Ss OWi 989/01, rkr.). (Abruf-Nr. 020044) |