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  • 01.04.2006 | Terminsverlegungsantrag

    Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

    Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein, es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem der Betroffene ausreichend unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte selbst Stellung nehmen kann (OLG Karlsruhe 31.1.06, 1 Ss 165/05, Abruf-Nr. 060579).

     

    Praxishinweis

    Auch in einem OWi-Verfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs). Die Terminierung ist aber grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, welcher dabei jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung zurückgewiesen und kann der Verteidiger deshalb nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, muss das ggf. mit der Verfahrensrüge als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 69 | ID 90822