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  • 01.11.2006 | Sprinter

    Einordnung eines Sprinters

    Bei der Frage, ob dem Betroffenen wegen der (falschen) Einordnung eines Sprinters als Pkw oder Lkw ein Vorwurf gemacht werden kann, ist maßgeblich auf den Rechtskreis des Betroffenen abzustellen (AG Lüdinghausen 21.8.06, 10 OWi 89 Js 1179, Abruf-Nr. 062934).

     

    Praxishinweis

    Der EuGH hat erst vor kurzem zur Einordnung der Sprinter Stellung genommen (13.7.06, C-83/05, VA 06, 164, Abruf-Nr. 062277 = NJW 06, 2539). Danach kann ein Sprinter auch dann als Lkw eingeordnet werden, wenn er als Pkw zugelassen worden ist. Das entspricht der h.M. in der Rspr. (dazu u.a. OLG Hamm VA 06, 13 m.w.N., Abruf-Nr. 053412 und 053413). Hat sich der Betroffene über die Einordnung eines Sprinters geirrt, kann ggf. von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden. Der dann häufig vorliegende vermeidbare Verbotsirrtum führt zu einer Herabsetzung des Handlungsunrechts und dementsprechend zum Wegfall der Indizwirkung des Bußgeldkataloges auf der Tatbestandseite für die Frage des groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 935). Gerade für Fälle wie den Sprintern ist anerkannt, dass hier der Irrtum über fahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbegrenzungen zu einem Wegfall der Vorraussetzungen der Fahrverbotsanordnung führen könne (OLG Hamm, a.a.O.).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 200 | ID 91112