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  • 01.11.2006 | Sperrfrist

    Berechnung der Sperrfrist

    Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) beschlagnahmt und fährt er daraufhin außer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden (AG Lüdinghausen 17.8.06, 16 Cs 82 Js 3231/06 - 113/06, Abruf-Nr. 062933).

     

    Praxishinweis

    Zur richtigen Berechnung und Bemessung der Sperrfrist s. unseren Schwerpunktbeitrag in VA 02, 126.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 196 | ID 91110