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12.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062933

Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 17.08.2006 – 16 Cs 82 Js 3231/06 ? 113/06

Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) ?beschlagnahmt? und fährt er daraufhin außer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.


AMTSGERICHT LÜDINGHAUSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Strafsache

g e g e n

w e g e n

vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Lüdinghausen
in der Sitzung vom 17. August 2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht, Krumm
als Richter,

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt
als Verteidiger,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 ? verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69 a StGB.

G R Ü N D E :
(abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO )

Der nicht weiter strafrechtlich vorbelastete Angeklagte besuchte am Nachmittag des 10.4.2006 mit seinem PKW die Niederlande und konsumierte dort Alkohol (Bier) in unbekannter Menge. Als er die Heimfahrt nach Deutschland antreten wollte, kontrollierte ihn die niederländische Polizei, führte einen Alkotest mit unbekanntem Ergebnis durch und beschlagnahmte den Führerschein des Angeklagten. Der Führerschein ist bis heute nicht an den Angeklagten zurückgelangt. Nach einiger Wartezeit in den Niederlanden trat der Angeklagte wohl etwa gegen 21 Uhr die Rückfahrt nach Deutschland an. Er konnte dies mit seinem PKW tun, da ihm die Polizei seinen Fahrzeugschlüssel belassen hatte. Kurz nach 22 Uhr erreichte der Angeklagte so trotz zu dieser Zeit zumindest wirkender 1,13 % seine Wohnung in Senden, wo er später von der örtlichen Polizei angetroffen werden konnte. Diese hatte durch die niederländische Polizei Nachricht von einer möglichen Trunkenheitsfahrt erhalten. In den etwa 45 Minuten zwischen Fahrtende (Erreichen seiner Wohnung) und Eintreffen der Polizei trank der Angeklagte noch ein Glas Wodka, so dass die später entnommene Blutprobe eine um diesen Nachtrunk zu bereinigende BAK von 1,66 Promille aufwies.

Der Angeklagte war umfassend geständig. Er hat für sich zwar in Anspruch genommen, sich bei Antritt der Fahrt in den Niederlanden wieder fahrtüchtig gefühlt und daher nur fahrlässig gehandelt zu haben, doch hat das Gericht einen zumindest bedingten Vorsatz angenommen. Dieser war aus dem zur Tatzeit sicher vorhandenen Wissen des Angeklagten hinsichtlich des genossenen Alkohols einerseits und der Polizeikontrolle bzw. dem Alkotestergebnis andererseits zu entnehmen.

Er war dementsprechend gem. § 316 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 Euro.

Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des sich in der Ausbildung befindenden Angeklagten.

Er hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Es lag nämlich ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 vor. Die Sperrfrist von noch sechs Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gericht ist hier unterhalb des hier üblichen ?Ersttätersatzes? von 10 Monaten geblieben, weil der Angeklagte glaubhaft erklärt hat, er habe bereits in den letzten Monaten aufgrund der Führerscheinsbeschlagnahme in den Niederlanden kein Kraftfahrzeug mehr geführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.

Krumm

RechtsgebietStGBVorschriften§§ 316 I, 69, 69 a

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