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  • 24.02.2011 | Sperrfrist

    Aufhebung einer lebenslangen Sperrfrist

    Auch nach Ablauf von 45 Jahren einer lebenslangen Sperrfrist für die (Wieder)Erteilung einer Fahrerlaubnis ist diese nicht ohne Weiteres aufzuheben, wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit verkehrsstrafrechtlich erneut aufgefallen ist und keine Anstrengungen für Nachschulungen an den Tag legt (AG Bochum 22.10.10, 29 AR 16/10, Abruf-Nr. 110061).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Dem Verurteilten ist 1965 u.a. wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit angeordnet worden. Das AG hat jetzt keinen Grund zu der Annahme gesehen, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Dabei hat es u.a. darauf abgestellt, dass er in der Zwischenzeit zweimal, und zwar 2001 und 2005, wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten ist. Zudem hatte der Verurteilte aktuell keinerlei Anstrengungen an den Tag gelegt, irgendeine Form von Nachschulungen durchzuführen.  

     

    Mit 45 Jahren Sperrfrist ist zwar eine lange Zeit seit der Verurteilung im Jahr 1965 vergangen. Allerdings reicht der bloße Zeitablauf für sich alleine zur Aufhebung einer lebenslangen Sperre nicht aus. So haben (auch) das OLG München NJW 81, 2424) nach mehr als 24 Jahre und das OLG Düsseldorf (NZV 91, 477) nach einem Zeitablauf von 26 Jahren die Sperrfrist nicht wieder aufgehoben.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 50 | ID 142426