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  • 24.11.2009 | Rotlichtverstoß

    „Frühstarter“: Absehen vom Fahrverbot trotz qualifiziertem Rotlichtverstoß

    1. Allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung als sog. „Frühstarter“ seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände grundsätzlich keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.  
    2. Über ein bloßes Augenblicksversagen als sog. „Frühstarter“ hinaus-gehende besondere Umstände können jedoch auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.  
    (OLG Bamberg 29.6.09, 2 Ss OWi 573/09; Abruf-Nr. 093682)

     

    Praxishinweis

    LS 1 schließt an OLG Bamberg VA 08, 196, an. Dort hatte das OLG eine Ausnahme von einem verwirkten Fahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes zur Nachtzeit verneint. Das sei kein besonderer Umstand. In der neuen Entscheidung hat es hingegen einen besonderen Umstand bejaht. Grund: Das missachtete (Rechtsabbieger)Rotlicht diente nicht dem Schutz des Querverkehrs, sondern hatte ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion. Rechtsabbieger sollten daran gehindert werden, unmittelbar nach dem Abbiegen an einem geschlossenen Bahnübergang erneut zum Stehen zu kommen. Ein Rückstau sollte so vermieden werden. Auch befand sich in der gewählten Fahrtrichtung kein Fußgängerübergang. Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Querverkehrs, war durch den Verkehrsverstoß nahezu ausgeschlossen. Der Verteidiger muss also sehr sorgfältig auf die jeweils vorliegende Verkehrsregelung achten.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 209 | ID 131697