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  • 01.10.2006 | Rotlichtverstoß

    Anforderungen an das tatrichterliche Urteil bei einem Rotlichtverstoß (Traffiphot III)

    Beruht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen Rotlichtüberwachung, muss der Tatrichter die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, – soweit vorhanden – die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und die jeweils auf den zwei Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen (OLG Hamm 7.7.06, 3 Ss OWi 435/06, Abruf-Nr. 062634).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist unzureichend. Die Rotlichtüberwachung mit einem Traffiphot III stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO genügt mithin grds. die Angabe des Gerätetyps und des Messergebnisses sowie eines etwaigen Toleranzwertes. Bei der automatischen Rotlichtüberwachung muss der Tatrichter darüber hinaus Folgendes mitteilen: die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, – soweit vorhanden – die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und die auf den zwei Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise der automatischen Rotlichtüberwachung. Zudem kann das Rechtsbeschwerdegericht die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nur nachvollziehbar berechnen, wenn im Urteil dargelegt ist, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden, sowie die „Rotlichtzeiten“ beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife bekannt sind.  

     

    Praxishinweis

    Ähnlich wie das OLG Hamm hat bereits das OLG Dresden entschieden (DAR 02, 82). Etwas anderes gilt nach Auffassung des OLG Hamm nur für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Das OLG hat außerdem auch noch einmal darauf hingewiesen, dass der Tatrichter gehalten ist, in den Urteilsgründen sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich darzulegen. Der Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, verstößt nämlich lediglich gegen § 41 Abs. 3 Nr.2, 49 Abs. 3 Nr.4 StPO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Erst wenn er in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt dieser Verstoß hinter dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO, 49 Abs.3 Nr. 2 StVO zurück (BGH NStZ 99, 512; OLG Stuttgart VRS 94, 141).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 175 | ID 91069