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  • 24.11.2008 | Rechtsschutzversicherung

    Kein Anspruch des Rechtsschutzversicherers
    auf Auskehrung von Vorschüssen

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Höchstgebühr von 2,5 angemessen ist und der Rechtsschutz-VR Rückzahlung von Vorschüssen verlangen kann (AG Mannheim 27.8.08, 14 C 138/08, Abruf-Nr. 083215).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Rechtsschutz-VR nimmt die beklagten Rechtsanwälte wegen angeblich überzahlter Vorschüsse auf Erstattung in Anspruch. Diese hatten ihre rechtsschutzversicherte Mandantin nach einem Unfall gegen ihren Ehemann vertreten. Es lag eine uneingeschränkte Deckungszusage vor. Erstmals im Prozess berief die Klägerin sich auf den Ausschlusstatbestand gem. § 3 Abs. 4a ARB 94/00. Zudem sei die angesetzte Höchstgebühr von 2,5 überzogen. Schließlich stützt sie ihre Klage auf einen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG n.F. Die erstatteten Gerichtskosten seien auf sie übergegangen, für die Beklagten handele es sich um Fremdgelder.  

     

    Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht zu viel an Vorschüssen gezahlt. Die Beklagten hätten die zur Begründung der 2,5 Gebühr herangezogenen Kriterien detailliert aufgeführt, nämlich extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden, weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden, überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens, nicht regulierender Haftpflichtversicherer, streitiger Haftungsgrund, Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen.  

     

    Es müsse kein Gutachten der Anwaltskammer eingeholt werden, da die Höhe der Gebühr nicht zwischen Anwalt und Mandanten, sondern zwischen Anwalt und Rechtsschutz-VR als Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG strittig sei. Die Berufung der Klägerin auf § 3 Abs. 4a ARB 94 sei treuwidrig (widersprüchliches Verhalten). In der Streitfrage „Forderungsübergang“ lässt die Richterin offen, ob ein Forderungsübergang im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VVG n.F. (häusliche Gemeinschaft mit Ehemann) überhaupt stattgefunden habe. Jedenfalls könne er gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. nicht zum Nachteil der versicherten Mandantin geltend gemacht werden. Ein solcher Nachteil komme aber auf diese zu, wenn sie persönlich von den Beklagten auf Honorarzahlung in Anspruch genommen werde.