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  • 01.11.2006 | Rechtsbeschwerde

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Wird mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des plötzlich verhinderten Verteidigers statt gefunden habe, muss u.a. vorgetragen werden, in welchem Umfang durch die Verspätung des Verteidigers eine Verzögerung der Hauptverhandlung eingetreten wäre und wie der Betroffene sich selbst in der Hauptverhandlung verhalten hat, ob er also z.B. einen Aussetzungsantrag gestellt hat (OLG Hamm 16.6.06, 3 Ss OWi 310/06, Abruf-Nr. 062931).

     

    Praxishinweis

    Wegen der Anhebung der Bußgeldgrenzen haben die Fragen der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) an Bedeutung gewonnen. Die OLG sind hier verhältnismäßig streng. Der Verfahrensverstoß muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unterliegt. Das gilt auch, wenn der Betroffene nicht bzw. nicht rechtzeitig von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist (§§ 73 Abs. 2 OWiG).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 200 | ID 91111