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  • 01.09.2005 | Rechtfertigungsgründe

    Rechtfertigender Notstand im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Als Verteidiger dürfen Sie die erhebliche praktische Bedeutung des rechtsfertigenden Notstandes gerade im Straßenverkehrsrecht nicht übersehen. Sie müssen rechtzeitig und ausreichend dazu vortragen, wenn der Betroffene diesen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen will. Die Gerichte werden nämlich i.d.R. nicht von sich aus das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift prüfen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie insoweit besonders achten müssen und wann in der Rechtsprechung das Vorliegen seiner Voraussetzungen angenommen worden ist.  

     

    Hinweis: Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes i.S.d. § 16 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlage für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gehandelt hat, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Allerdings muss bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen und die Handlung des Betroffenen muss ein angemessenes Mittel für die Gefahrenabwehr gewesen sein. Wegen der allgemeinen Voraussetzungen im Einzelnen wird verwiesen auf die Komm. bei Göhler, § 16 Rn. 1 ff., und bei KK-Rengier, § 16 Rn. 1 ff., jeweils m.w.N. Im Folgenden sollen nur die Besonderheiten dieses Rechtfertigungsgrundes im Hinblick auf Verkehrsordnungswidrigkeiten dargestellt werden.  

     

    1. Rechtfertigender Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Der rechtfertigende Notstand wird besonders häufig gegenüber einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingewandt. Es haben sich im wesentlichen drei Fallgruppen herausgebildet:  

    • Geschwindigkeitsüberschreitung des Arztes, der wegen eines Notfalls zu einem Patienten gerufen wird,
    • Abwehr von anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren bzw. die Abwehr ihnen drohender (Gesundheits-) Gefahren und
    • Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO.