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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · OWi-Verfahren

    Rücknahme von Einspruch oder Rechtsbeschwerde durch den Verteidiger

    | Nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels einer ausdrücklichen Ermächtigung. Diese ausdrückliche Ermächtigung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die bei der Übernahme eines Mandats im Rahmen der Vollmachterteilung erteilte ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln kann nicht als eine solche ausdrückliche Ermächtigung angesehen werden (BGH, Beschl. v. 2.8.00, 3 Str 284/00, NStZ 00, 665). (Abruf-Nr. 010025) |