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  • 20.04.2026 · Nachricht · Prozessrecht

    Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl

    | Auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger kann einen Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 302 Abs. 2 StPO nur vollständig oder teilweise zurücknehmen, wenn er ergänzend eine besondere Ermächtigung hat. |