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  • 23.01.2009 | Öffentlicher Verkehrsraum

    Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

    Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig öffentlich, zu anderen Zeiten aber nichtöffentlich sein (KG 18.11.08, 2 Ss 330/08 - 3 Ws (B) 419/08, Abruf-Nr. 090107).

     

    Praxishinweis

    Das KG übernimmt in seiner Entscheidung, die ein Parkplatzgelände in Berlin betraf, das nachts/abends durch eine Schranke geschlossen war, die h.M. zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums (BGHSt 49, 128; zuletzt OLG Hamm VA 08, 106, Abruf-Nr. 081485). Von Bedeutung ist die Entscheidung aber nicht deshalb, sondern weil das KG einen anderen Aspekt betont hat. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verkehrsfläche zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten nichtöffentlich sein kann. Das bedeutet für den Verteidiger, dass er sorgfältig die äußeren Gegebenheiten am Tatort zum Tatzeitpunkt feststellen muss.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 31 | ID 123942