Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.04.2009 | Neuwagenkauf

    Was heißt „Stand der Technik“?

    1. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers, noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand, sondern allein auf die objektiv berechtigte Erwartung an.  
    2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs mit Dieselmotor und einem Diesel-partikelfilter können zum Vergleich (Sache der gleichen Art) nur solche Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgestattet sind.  
    3. Ist bei solchen Fahrzeugen eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nach dem Stand der Technik nicht möglich, liegt kein Sachmangel vor.  
    (BGH 4.3.09, VIII ZR 160/08, Abruf-Nr. 090894, Leitsätze der Redaktion)

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe, Praxishinweis

    Es geht um den Opel-Zafira-Fall, in dem das OLG Stuttgart ebenso wie zuvor das LG Ellwangen zugunsten des Käufers entschieden hatte (vgl. VA 08, 127). Auf die Revision der Händlerin hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Wenn das eingebaute Filtersystem einen konkreten (Einzel-)Mangel hat, wie vom Kläger behauptet, kann seine Klage noch Erfolg haben. Ein „Systemfehler“, wie vom OLG bejaht, liegt lt. BGH nicht vor. Auf der Basis der BGH-Pressemitteilung (Nr. 47/2009) haben wir die Kernaussagen in den obigen Leitsätzen zusammengefasst. Die gefährlich wertungsoffenen Klauseln in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB haben jetzt ein Stück weit an Schwammigkeit verloren, was aus Sicht der Praxis, nicht nur des Autokaufs, zu begrüßen ist (Näheres zum „Stand der Technik“ in Neuwagenfällen bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 200 ff.).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 75 | ID 126068