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  • 01.12.2007 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Nutzung eines Handys als Wärmeakku

    Die Nutzung eines Mobiltelefons als Wärmeakku ist keine Nutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm 13.9.07, 2 Ss OWi 606/07, Abruf-Nr. 073338).

     

    Praxishinweis

    Der Begriff „Benutzung“ des Mobiltelefons wird in der OLG-Rspr. weit gefasst. Der Vorgang muss zumindest im weitesten Sinne noch mit Kommunikation zu tun haben (s. VA 06, 28 ff.). Zur „Benutzung“ gehört nicht nur das eigentliche Kerngeschehen. Vielmehr liegt auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats/einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der Fahraufgabe entgegenzuwirken, berührt (OLG Düsseldorf 5.10.06, IV - 2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 70/06, Abruf-Nr. 073413 = StraFo 06, 509).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 221 | ID 116280