Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Mobiltelefon

    Das Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Ordnungswidrig i.S.d § 23 Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird (OLG Hamm 1.12.05, 2 Ss OWi 811/05, Abruf-Nr. 053650).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr gem. §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm argumentiert wie folgt:  

     

    § 23 Abs. 1a StVO ist eindeutig dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. So lag der Fall auch hier. Der Betroffene hat selbst eingeräumt, sein Handy zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand genommen zu haben. Unabhängig davon, ob die gewünschte Verbindung tatsächlich zustande kommt, liegt in dieser Aufnahme des Mobiltelefons eine bestimmungsgemäße Benutzung des Telefons. Ob das Handy nun in die Hand genommen wird, um selbst einen anderen Teilnehmer anzuwählen oder aber um ein Gespräch entgegenzunehmen, ist unerheblich, da es sich in beiden Fällen um einen echten Gebrauch der Funktionen des Handys handelt.  

     

    Soweit der Betroffene geltend gemacht hatte, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, weil der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nutzung des Mobiltelefons nicht gefahren sei, sondern mit laufendem Motor vor roten Ampel gewartet habe, ist das keine Rechtsfrage, die eine Senatsentscheidung erfordert. Zum einen wird das Halten vor einer roten Ampel noch vom fließenden Verkehr umfasst, zum anderen beantwortet § 23 Abs. 1a S. 2 StVO die aufgeworfene Frage eindeutig. Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit lediglich dann nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.