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  • 24.08.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Begriff des Fahrzeugführers

    Auch der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt nur auf dem Beifahrersitz befindet, ist neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler Fahrzeugführer i. S. des § 23 Abs. 1a StVO und begeht daher eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt (OLG Bamberg 24.3.09, 2 Ss OWi 127/09, Abruf-Nr. 092586).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat darauf hingewiesen, dass unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers i.S. von § 2 Abs. 15 S. 1 StVG die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien zur Fahrzeugführerschaft eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auch auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zutreffen. Ebenfalls obergerichtlich geklärt sei, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist, den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m.w.N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt. Er begeht daher eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 158 | ID 129303