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  • 01.06.2007 | Mietwagenkosten

    Knackpunkt Schadenminderungspflicht

    Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt (BGH 6.3.07, VI ZR 36/06, Abruf-Nr. 071391).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall am 14.4.02 (!) ließ der Kläger sein Auto erst Ende Mai 2002 reparieren. Während der Reparatur mietete er ein Ersatzfahrzeug für 5 Tage zum Unfallersatztarif. Bereits mit Schreiben vom 8.5.02 hatte die beklagte Versicherung ihn darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Laut Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Autovermietung wurde der Kläger über die Tarifunterschiede auch gezielt aufgeklärt. Allerdings habe man ihm auch gesagt, bei einer Miete zum Normaltarif müsse er eine Kaution hinterlegen oder in Vorkasse treten. Beides habe der Kläger abgelehnt. Die Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler im Angebot hatte, berechnete 1.062,99 EUR, wovon die Beklagte nur 585 EUR ersetzte. In sämtlichen Instanzen blieb die Klage auf den Differenzbetrag erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nicht zum Normaltarif gemietet zu haben, bedeute unter den gegebenen Umständen (kein Zeitdruck, Kenntnis von den Tarifunterschieden, Angebot der Versicherung zur Klärung von Zweifelsfragen) eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Keinesfalls sei es so, dass ein Geschädigter bei der Ersatzwagenmiete generell davon freigestellt sei, seine Kreditkarte einzusetzen oder anderweitig in Vorleistung zu treten. Das hänge von den Umständen des Einzelfalls ab; auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten. Grundsätzlich sei ihm zuzumuten, die i.Z.m der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich sei. Dazu habe der sekundär darlegungspflichtige Kläger nichts vorgetragen. Er habe sich rechtsirrig ausschließlich darauf berufen, zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit zu sein.  

     

    Praxishinweis

    Es macht den Instanzgerichten größte Schwierigkeiten, die Schadenminderungspflicht von der Frage der Unzugänglichkeit eines günstigeren (Normal-) Tarifs sauber zu trennen, zumal mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast. Fakt ist: Die Unzugänglichkeit eines günstigeren „Normaltarifs“ steht als Anspruchsvoraussetzung zur Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Obgleich es um Schadensermittlung und damit um § 287 ZPO geht, verlangt der BGH für die Einzeltatsachen den Vollbeweis nach § 286 ZPO (NJW 06, 2693). Im Übrigen geht der BGH inzwischen davon aus, dass ein „Normaltarif“ auch Unfallgeschädigten in der Regel zugänglich ist und sie diejenigen Tatsachen, die eine Ausnahmesituation begründen, (voll) beweisen müssen.