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  • 23.07.2010 | Kfz-Leasing

    Rücktritt vom Kauf allein kein Grund zum Einbehalten der Leasingraten

    Der Leasingnehmer ist nur berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten - hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin infolge des Rücktritts vom Kauf - klageweise gegen den Lieferanten geltend macht (BGH 16.6.10, VIII ZR 317/09, Abruf-Nr. 102134).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Eine AG hatte einen Range Rover geleast. Der Vertrag enthielt die branchenübliche Abtretungskonstruktion. Wegen Mängeln des Fahrzeugs erklärte sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Beseitigung den Rücktritt vom Kauf. Die Händlerin war damit nicht einverstanden. Von einer Klage sah die Leasingnehmerin ab, zahlte jedoch auch keine Raten mehr. Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft wegen Zahlungsverzugs und nahm den Bekl. als Bürgen in Anspruch. Ihre Klage hatte in sämtlichen Instanzen Erfolg. Nach Ansicht des BGH ist es auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Ratenzahlung schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten, aber nicht akzeptierten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.  

     

    Damit hat der BGH eine Streitfrage zu Lasten des Leasingnehmers entschieden, die durch die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt, ein Gestaltungsrecht mit Direktwirkung, virulent geworden ist (s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. L 364 ff.). Wie der Leasingnehmer im Fall der Mangelhaftigkeit auf dem Boden der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vorzugehen hat und welche Position er im Innenverhältnis gegenüber der Leasinggesellschaft hat, ist in den Leasing-AGB detailliert geregelt. Regelmäßig hat der Leasingnehmer die - vom BGH anerkannte - Obliegenheit, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Ablehnung des Lieferanten zu klagen, um die nach der Ablehnung fällig werdenden Raten zurückhalten zu können (siehe auch Abschn. XIII Nr. 6 der Muster-AGB „Neufahrzeuge/private Nutzung“).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 131 | ID 137321