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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Unfall: Regressbegrenzung auf 10.000 DM

    | Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach § 2b Abs. 1e AKB (Fahren unter Alkoholeinfluss) und anschließend nach § 7 I Abs. 2 AKB (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regressbefugnis des Versicherers insgesamt auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM verlangen (OLG Nürnberg 27.7.00, 8 U 1411/00, OLGR 01, 1, rkr.). (Abruf-Nr. 010359) |