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  • 26.02.2008 | Haushaltsführungsschaden

    Die 24 wichtigsten Punkte zur optimalen Durchsetzung des Haushaltsführungsschadens

    von RiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    Der Haushaltsführungsschaden übersteigt schon bei mittleren Körperschäden häufig den Schmerzensgeldbetrag. Dennoch wird diese wichtige Schadensposition oft vernachlässigt; zudem scheitern viele Klagen bereits an der Erfüllung der Darlegungslast. Der folgende Überblick zeigt, worauf Sie besonders achten müssen.  

     

    Im Ansatz zu unterscheiden ist, ob es um eigene Ansprüche des – verletzten – Haushaltsführers (Mann wie Frau) oder um Ansprüche der Hinterbliebenen wegen Tötung des Haushaltsführers geht:  

     

    • Der Schaden des Verletzten ist, soweit seine – nunmehr ausgefallene/beeinträchtigte – Hausarbeit dem Familienunterhalt dient, Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG). Erfolgt die Hausarbeit zur Eigenversorgung, tritt wegen des Ausfalls eine Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG) ein (BGH NJW 89, 2539; OLG Düsseldorf 12.3.07, 1 U 206/06, n.v., Abruf-Nr. 080437).
    • Der Haushaltsführungsschaden der Hinterbliebenen ist ein Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 2 HaftpflG).

     

    Checkliste 1: „Verletzter Haushaltsführer“

    1. Erwerbsschaden/Vermehrte Bedürfnisse: Auf die Unterteilung des Anspruchs kommt es vornehmlich in den Fällen an, in denen der verletzte Haushaltsführer kongruente Leistungen Dritter, wie z.B. Sozialversicherungsleistungen, erhält.  

     

    Beispiel: Hat der Verletzte Krankengeld, eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder Verletztengeld bekommen, d.h. Leistungen, die den Verdienstausfall ausgleichen sollen, so geht insoweit nur der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens, nicht aber der Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse auf den Sozialversicherungsträger über (BGH NJW 85, 735; NJW 97, 256); umgekehrt betrifft die Zahlung von Pflegegeld nur den Eigenbedarfsanteil des Verletzten (BGH NJW 97, 256; NZV 07, 33).  

     

    2. Eigenversorgungsquote: Diese kann gem. § 287 ZPO i.d.R. nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen ermittelt werden (BGH NJW 74, 41; NJW 85, 735; LG Braunschweig SVR 07, 99; LG Frankfurt/Oder DAR 08, 29).  

     

    Beispiel: Besteht der Haushalt aus der verletzten Ehefrau, dem Ehemann und einem Kind, ist zu dritteln: Von einem mit monatlich 300 EUR begehrten Kostenaufwand für eine Haushaltshilfe entfallen somit 100 EUR auf die Versorgung der verletzten Ehefrau selbst (Vermehrte Bedürfnisse). Die restlichen 200 EUR entfallen auf die Hausarbeit für ihren Ehemann und ihr Kind (Erwerbsschaden).  

     

    3. Alleinstehende: Da die Haushaltstätigkeit eines Alleinstehenden der Selbstversorgung dient, entsteht kein Erwerbsschaden, sondern nur ein Anspruch in Form vermehrter Bedürfnisse (KG DAR 08, 25).  

     

    4. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften: Die Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden gelten für die Partner einer gesetzlichen Ehe und gem. § 5 LPartG auch für die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit auf sonstige nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist streitig:  

     

    • Vermehrte Bedürfnisse: Unproblematisch besteht der Anspruch, soweit der Eigenbedarf betroffen ist (OLG Düsseldorf NZV 07, 40; Schirmer, DAR 07, 8).
    • Erwerbsschaden: Der auf Wegfall des Fremdbedarfs gestützte Anspruch wird von der Rspr. jedoch überwiegend verneint (OLG Düsseldorf NZV 07, 40; OLG Nürnberg NZV 06, 209; OLG Köln ZfS 84, 132; a.A. LG Zweibrücken NJW 93, 3207; OLG Karlsruhe DAR 93, 391; ausführlich zum Meinungsstand: Huber, NZV 07, 1). Ausnahme: Es besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Haushaltsführung, die u.U. der dauerhaften konkreten Aufgabenverteilung der Lebenspartner entnommen werden kann (OLG Düsseldorf NZV 07, 40).

     

    5. Konkrete und fiktive Abrechnung: Der Geschädigte hat die Wahl, ob er konkret oder fiktiv abrechnet (selbst die Kombination ist ohne Weiteres möglich; BGH NZV 90, 21).  

     

    • Ersatzkraft eingestellt: Hier ist der tatsächliche (erforderliche) Aufwand gem. § 249 BGB zu ersetzen (BGH NJW-RR 86, 1217). Zu zahlen ist der Bruttolohn.
    • Keine Ersatzkraft eingestellt: Wird der Ausfall im Haushalt durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfe Dritter oder überobligatorische Anstrengungen des Verletzten selbst kompensiert oder wird die Unterversorgung in Kauf genommen und rechnet der Verletzte deshalb seinen Schaden fiktiv ab, bemisst sich der zu ersetzende Mehraufwand nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (BGH NJW-RR 92, 792; NJW-RR 90, 34).

     

    6. Individuelle Anknüpfungstatsachen: Egal ob konkret oder fiktiv, ohne hinreichenden Tatsachenvortrag zu den konkreten Verhältnissen im Einzelfall kann – auch nach § 287 ZPO – der jeweilige Haushaltsführungsschaden nicht bzw. allenfalls in Form eines Mindestschadens geschätzt werden. Zum notwendigen Vortrag gehören insbesondere Ausführungen zu folgenden Fragen:  

     

    • Welche Arbeitsleistung im konkreten Haushalt hat der Verletzte vor dem Unfall tatsächlich erbracht?
    • In welchem Umfang ist er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung gehindert?
    • Welche Zeit benötigt eine Hilfskraft für diese Arbeiten?

     

    7. Orientierungshilfe: Eine wichtige Hilfe ist das Werk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. 2000) mit seinen vielfältigen Tabellenwerten und Fragebögen. Da es aber auf die individuellen Verhältnisse ankommt, darf keinesfalls pauschal auf diese statistischen Werte verwiesen werden.  

     

    8. Arten der Haushaltstätigkeit: Nicht nur die „klassischen“ Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Waschen, Bügeln, Putzen, Aufräumen sind Hausarbeit, sondern u.U. auch Gartenarbeit (BGH NZV 89, 1460; OLGR Celle 07, 465), Wohnungsrenovierung/reparatur, Pkw-Pflege, Schriftverkehr, Haustierhaltung und Hausaufgabenbetreuung (Haushaltsarbeit „im weiteren Sinn“: BGH NZV 88, 60).  

     

    9. Zeitbedarf: Wie viel Zeit der Verletzte für die von ihm übernommenen Hausarbeitstätigkeiten benötigt, hängt auch von der von ihm darzulegenden Größe und dem Zuschnitt seines Haushalts ab.  

     

    • Tabelle 1 (Schulz-Borck/Hofmann), deren Zeitangaben zu einer Mindestschätzung herangezogen werden dürfen (BGH NZV 88, 60), verzeichnet ausgehend von der Stufe 1, d.h. einem Haushalt mit einfachem Anspruch in Richtung Sauberkeit, Hygiene, Qualität, Vielfalt und Abwechslungsreichtum, Steigerungen des durchschnittlichen (gesamten) Arbeitszeitbedarfs, z.B. in einem Zwei-Personen-Haushalt von 25,4 Std./Woche, über 30,8 Std./Woche (Stufe 2) und 43,0 Std./Woche (Stufe 3) bis zu 59,0 Std./Woche im Tophaushalt (Stufe 4).
    • Tabelle 8, deren Werte nach dem Arbeitszeitaufwand bemessen sind, kann für den Verletzten deutlich günstiger sein (z.B.: Bei Zwei-Personen-Haushalt und nicht erwerbstätiger Ehefrau: 64,4 Std./Woche). Sie wird jedoch von der Rspr. nicht durchgehend akzeptiert (OLG Celle 17.1.07, 14 U 101/06, Abruf-Nr. 080438; anders OLG Düsseldorf NJW-RR 03, 87; OLG Köln SP 00, 306).

     

    10. Haushaltsspezifische Beeinträchtigung (MdH): In welchem Umfang der Geschädigte bei den von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist, kann grundsätzlich nicht anhand der MdE festgestellt werden, weil sie abstrakt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Bezug auf eine bestimmte individuelle Tätigkeit ausgerichtet ist.  

     

    • MdE bis 20 Prozent: Bei einer MdE von lediglich 20 Prozent und darunter wird häufig geurteilt, dass es an einer messbaren und schadensrechtlich relevanten Einbuße in der Haushaltsführung fehle (KG VersR 06, 661; OLG Hamm SP 01, 376; OLG Karlsruhe OLGR 98, 213). Auch dies kann aber durch den konkreten Vortrag und den Nachweis widerlegt werden, dass sich die unfallbedingte Beeinträchtigung auf die Haushaltsführungstätigkeit tatsächlich auswirkt (OLG Celle Zfs 05, 434: Haushaltsführungsschaden bei MdE von 15 Prozent; OLG Rostock ZfS 03, 233).
    • MdE über 20 Prozent: Andererseits besagt selbst eine gravierende MdE bis hin zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit noch nicht, ob bzw. inwieweit der Verletzte gehindert ist, seiner Hausarbeit nachzugehen. Vorzutragen ist daher auch in diesen Fällen zu seiner konkreten, haushaltsspezifischen Behinderung (OLG Celle SVR 07,147; KG NZV 07, 43; OLG Hamm NZV 02, 571).
    • Kompensation durch Umorganisation des Haushalts: Bei nur geringfügigen körperlichen Beeinträchtigungen kann der Verletzte verpflichtet sein, durch Rationalisierungsmaßnahmen, technische Hilfsmittel, Umverteilung der Aufgaben, etc. einen Ausgleich zu schaffen (KG VersR 05, 237; OLG Hamm NZV 02, 570; OLG München DAR 99, 407).
    • Tabellen 6 und 6a (Schulz-Borck/Hofmann) geben eine Übersicht, wie sich die Verletzung auf die Haushaltsführung auswirken kann. Vereinfachtes Beispiel:

     

     

    Behinderung bei den Haushaltstätigkeiten  

    Verletzung  

    Einkauf  

    Kochen  

    Spülen  

    Putzen  

    Waschen  

    Garten  

    Planung  

    Betreuung  

    Schwerhörigkeit  

    30 %  

    10 %  

    0 %  

    5 %  

    0 %  

    0 %  

    10 %  

    20 %  

    Versteifung  

    Handgelenk  

    10 %  

    10 %  

    20 %  

    15 %  

    20 %  

    20 %  

    0 %  

    20 %  

    Lähmung  

    Ischiasnerv  

    50 %  

    40 %  

    30 %  

    50 %  

    40 %  

    60 %  

    5 %  

    50 %  

    11. Ersatzfähige Ausfallzeit: Die Zeit, in welcher der Verletzte im Haushalt ausfällt (und die eine Ersatzkraft arbeiten müsste) ergibt sich aus dem Verhältnis des prozentualen Grads seiner Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (MdH) zu dem (zeitlichen) Umfang seiner zuvor geleisteten Haushaltsarbeit.  

     

    Berechnungsbeispiel: Bei einer unfallbedingten Versteifung des Handgelenks einer über 60-jährigen Rentnerin in ihrem Einpersonenhaushalt (Werte in Anlehnung an die Tabellen 6, 8 und 9 bei Schulz-Borck/Hofmann: Gesamtaufwand pro Woche 36,6 Stunden):  

     

    Tätigkeit  

    Zeitanteil %  

    Std./Woche  

    MdH  

    MdH-Quote  

    Ausfallzeit  

    Einkauf  

    14  

    5,12  

    10 % 

    1, 4 % 

    0,512  

    Kochen  

    23  

    8,42  

    10 % 

    2, 3 % 

    0,842  

    Spülen  

    8  

    2,93  

    20 % 

    1, 6 % 

    0,586  

    Putzen  

    18  

    6,59  

    15 % 

    2, 7 % 

    0,989  

    Waschen  

    15  

    5,49  

    20 % 

    3, 0 % 

    1,098  

    Garten  

    9  

    3,29  

    20 % 

    1, 8 % 

    0,658  

    Planung  

    7  

    2,56  

    0 % 

     

     

    Betreuung  

    4  

    1,46  

    20 % 

    0, 8 % 

    0,292  

    Sonstiges  

    2  

    0,73  

    5 % 

    0, 1 % 

    0,037  

    Ergebnis  

    100  

    36,6  

     

    13,7 %  

    5,014  

     

    12. Zeitverluste: Müssen einzelne Haushaltstätigkeiten lediglich zeitlich verschoben werden (z.B. Gartenarbeiten bei nur vorübergehender Beeinträchtigung), besteht insoweit kein Ersatzanspruch (LG Duisburg SP 00, 307; AG Göttingen SP 01, 236).  

     

    Ob ein Anspruch besteht, wenn der Verletzte seine Hausarbeit trotz Verletzung vollständig – wenngleich langsamer – ausführen kann, ist fraglich (bejahend: LG Kaiserlautern 5.10.99, 3 O 661/95, Abruf-Nr. 080439), weil (Frei-)Zeitverluste grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind (BGH NJW 96, 921).  

     

    13. Nettolohn der fiktiven Ersatzkraft: Die Höhe der ersatzfähigen Vergütung hängt davon ab, welche Qualifikation die Ersatzkraft haben muss. Die Rspr. hat sich früher an dem Bundesangestelltentarif (BAT) orientiert. Nunmehr ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) maßgeblich (Schulz-Borck/Hofmann, Entgelttabellen TVöD-Bund zur Bewertung von Personenschäden in der Haushaltsführung, Stand 2007).  

     

    • Einfache Hilfskraft/Putzfrau: Da der Verletzte i.d.R. noch in der Lage ist, die Haushaltsführung zu leiten, können grundsätzlich nur die Kosten einer Hilfskraft nach BAT IX b oder X (= TVöD 1 - 3) verlangt werden (BGH NZV 88, 60; OLG Hamm NZV 02, 570; OLG Rostock Zfs 03, 233; KG DAR 08, 25 mit Anm. Forster).
    • Ausgebildete Fachkraft: Ist eine höhere Qualifikation erforderlich (OLG Oldenburg NJW-RR 89, 1429) sind die Vergütungsgruppen für Wirtschaftsgehilfinnen oder Wirtschafterinnen einschlägig (BGH NZV 90, 21).
    • Nettoschaden: Der Nettoschaden darf überschlägig ermittelt werden, indem pauschal 30 Prozent von der Bruttovergütung abgeschlagen werden (BGH NJW 83, 1426 dort zum Unterhaltsschaden).

     

    14. Pauschaler Stundensatz: Die Instanzgerichte sind allerdings vielfach dazu übergegangen, gemäß den örtlichen Verhältnissen einen pauschalen Stundensatz zu schätzen, der sich aktuell überwiegend im Bereich zwischen 8 und 10 EUR netto hält (OLG Celle NJW-RR 04, 1673; LG Frankfurt/Oder DAR 08, 29).  

     

    15. Befristung des Haushaltsführungsschadens: Üblich (bei Dauerschäden) ist eine generelle Befristung auf ein Lebensalter von 75 Jahren (OLG Celle zfs 83, 291), jedoch kein Dogma (OLG Düsseldorf 18.9.06, 1 W 53/06, Abruf-Nr. 080440). Dauern die Einschränkungen darüber hinaus an, kann jedenfalls weitere Leistung verlangt werden; der Anspruch kann mit der Feststellungsklage gesichert werden.  

     

     

    Checkliste 2: „Getöteter Haushaltsführer“

    1. Unterhaltsschaden: Es kommt auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt gem. § 1356 Abs. 1 S. 1 BGB an (BGH NJW 93, 124). Zudem muss der Getötete vor dem Unfall in der Lage gewesen sein, den Haushalt zu führen (BGH NJW 02, 292; OLG Hamm NZV 06, 85).  

     

    2. Umfang der geschuldeten Haushaltstätigkeit gegenüber dem Ehegatten: Dies beurteilt sich nach dem gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten. Dazu liefert deren tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit einen Anhaltspunkt. Faustformeln:  

    • Alleinverdienerehe: „Nichtverdiener“ führt Haushalt allein,
    • Rentner und Doppelverdiener: Hausarbeit wird gleichmäßig geteilt,
    • Kombination Voll- und Halbberufstätige: Aufteilung von ¼ zu ¾.

     

    3. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften: Kein Anspruch des überlebenden Partners, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Getöteten bestand.  

     

    4. Abrechnung: Wie im Verletzungsfall kann fiktiv, konkret und kombiniert abgerechnet werden (siehe Checkliste 1 zu 5., 7., 8., 13. und 14). Bei fiktiver Abrechnung kann wie folgt vorgegangen werden:  

    • Ermittlung des wöchentlichen Arbeitszeitbedarfs für den reduzierten Haushalt;
    • Verminderung dieses Zeitbedarfs um die Mithilfepflicht von Angehörigen;
    • Multiplikation mit dem Nettostundenlohn einer für den konkreten Haushalt erforderlichen Ersatzkraft;
    • Aufteilung des sich so ergebenden Ersatzbetrags auf die Hinterbliebenen;
    • Beim Ehegatten: Abzug der weggefallenen Barunterhaltsverpflichtung;
    • Abzüglich Hinterbliebenenversorgung.

     

    5. Arbeitszeitbedarf für den durch den Tod reduzierten Haushalt: Wird der ursprüngliche Haushalt um eine Person reduziert, macht er wegen seiner fortbestehenden Größe mehr Arbeit als ein von vornherein auf diese (reduzierte) Größe angelegter Haushalt. Dem trägt Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann Rechnung: statt der z.B. in Stufe 3 im 3-Personenhaushalt benötigten 61,9 Std. werden im reduzierten 4-Personenhaushalt 65,6 Std. in Ansatz gebracht.  

     

    6. Mithilfepflicht von im Haushalt lebenden Kindern: Besteht ab dem 12.-14. Lebensjahr (BGH NJW-RR 90, 962), bis zu 7 Stunden/Woche (BGH VersR 73, 939; OLG Stuttgart VersR 93, 1536).  

     

    7. Aufteilung des Ersatzbetrags auf die Hinterbliebenen: Da die Hinterbliebenen Teilgläubiger sind, muss der ermittelte Unterhaltsschaden gemäß den Verhältnissen im konkreten Fall (auch antragsmäßig) verteilt werden. Dem erwerbstätigen Ehegatten wird meistens ein höherer Anteil als den Kindern zugesprochen, was i.d.R zu Quoten von 2:1 bei einem Kind (BGH NZV 07, 190) bzw. von 2:1:1 bei zwei Kindern führt (BGH NJW 72, 1716).  

     

    8. Abzug der weggefallenen Barunterhaltsverpflichtung: Der erwerbstätige Ehegatte wird von seiner Barunterhaltspflicht gegenüber dem getöteten Ehepartner frei. Diesen Vorteil muss er sich auf seinen Ersatzbetrag bei dem Haushaltsführungsschaden anrechnen lassen (BGH NJW 79, 1501; VersR 84, 79). Er hat dann allerdings bei einer Mithaftung des Getöteten ein Quotenvorrecht und darf den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil (in vollem Umfang) zunächst zum Ausgleich der wegen der Mithaftung ungedeckten Quote verwenden (BGH NJW-RR 86,1400).  

     

    9. Befristung des Haushaltsführungsschadens:  

    • Ehegatten: Grds. besteht der Anspruch für die mutmaßliche Lebensdauer anhand der statistischen Lebenserwartung zum Todeszeitpunkt (BGH NZV 04, 291; OLG Hamm, MDR 98, 1414); allerdings ist die im Alter nachlassende Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BGH VersR 73, 84).
    • Kinder: Der Anspruch der Kinder gegen die Eltern auf Naturalunterhalt besteht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (BGH NJW 02, 2026; NJW 94, 1530).

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 42 | ID 117786