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  • 01.11.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Lasermessung in der Dunkelheit: Umfang der Beweiswürdigung

    Bei einer während Dunkelheit mit einem Lasermessgerät (hier: Riegel LR 90-235/P) durchgeführten Geschwindigkeitsmessung bedarf es einer vom Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz der widrigen Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen (OLG Hamm 29.8.06, 2 Ss OWi 358/06, Abruf-Nr. 062938).

     

    Entscheidungsgründe

    Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft (§ 267 StPO). Das Lasermessgerät Riegel „LR 90-235/P“ ist zwar als standardisiertes Messverfahren in der Rspr. anerkannt und liefert bei sachgerechter Bedienung auch grds. zuverlässige Ergebnisse. Anerkannt ist in der Rspr. aber auch, dass bei diesem Messsystem Bedenken gegen die Ergebnisse resultieren können und bei schlechten Sichtverhältnissen und/oder hoher Verkehrsdichte die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug einer besonderen Überprüfung bedarf. Da dieses Messverfahren bisher nicht mit einer fotografischen Dokumentation verbunden ist, bedarf es unmittelbar nach Abschluss der Messung der Weitergabe des Messergebnisses und des Kennzeichens durch den Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das Messprotokoll. Insoweit ist das Messverfahren nicht standardisiert, weil menschliche Fehlerquellen, insb. Zuordnungsprobleme auftreten können. Ungünstige Lichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte können die zweifelsfreie Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs zum schließlich vom Anhalteposten überprüften erschweren. Es bedarf deshalb einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse keine vernünftigen Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs bestehen. Die widrigen Verhältnisse sind hier darin zu sehen, dass der Verkehrsverstoß am 16.10.05 um 22.35 Uhr begangen wurde und sich aus der Verfahrensrüge des Betroffenen ergab, dass sein Fahrzeug kein Einzelfahrzeug gewesen ist. Aufgrund dieser Anhaltspunkte bedufte es entweder näherer Urteilsfeststellungen dazu, dass die befahrene Straße zur Zeit der Geschwindigkeitsmessung gut ausgeleuchtet war oder aber im Rahmen der Beweiswürdigung eines näheren Eingehens, warum aus sonstigen Gründen eine Fehlzuordnung der Messung zum Pkw des Betroffenen ausgeschlossen werden konnte.  

     

    Praxishinweis

    Bei Messungen mit dem Gerät Riegel „LR 90-235/P handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (z.B. BGHSt 39, 291 = DAR 93, 474; NJW 98, 321DAR 98, 110), so dass nähere Ausführungen dazu im tatrichterlichen Urteil entbehrlich sind. Für Messungen, die bei Dunkelheit durchgeführt werden (dazu BayObLG DAR 96, 411), gilt grundsätzlich nichts anderes. Allerdings können die ungünstigen Lichtverhältnisse Bedeutung für die richtige Zuordnung der Messwerte haben, indem sie die zweifelsfreie Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs zu dem schließlich vom Anhalteposten überprüften erschweren. Mit diesen Umständen muss sich das tatrichterliche Urteil ggf. auseinandersetzen (so schon OLG Hamm NZV 96, 187).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 193 | ID 91103