01.08.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Fahrlässigkeit bei Benutzung eines Tempomats
| Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten (OLG Hamm 21.4.06, 2 Ss OWi 200/06, Abruf-Nr. 062125). |
Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen war der Defekt des Tempomats bekannt. Daran knüpft der Fahrlässigkeitsvorwurf an: Da er die Geschwindigkeit nicht kontrolliert und diese nicht auf die zulässige reduziert habe, habe er gegen die Kontroll- und Überwachungspflicht verstoßen. Die vom Verteidiger beantragte Beweiserhebung über den Defekt des Tempomats sei daher überflüssig.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 139 | ID 90998